ZWECK
Merkmale und Ziele der AWR
Die Forschungsgesellschaft für das Weltflüchtlingsproblem ist eine nichtstaatliche, internationale wissenschaftliche Vereinigung, die nicht gewinnorientiert arbeitet und keine politischen Ziele verfolgt. Die Gründung im Jahr 1951 erfolgte durch Wissenschaftler und Praktiker unter dem Eindruck der Folgen des 2. Weltkrieges. Sie fördert die Vertiefung und Koordinierung der Forschung zur Migrationsproblematik. Fachdisziplinübergreifend und wissenschaftlich fundiert werden theoretische und praktische Antworten auf Fragen erarbeitet, die zunächst im Zusammenhang mit Flüchtlingen und Wanderarbeitnehmern aus Europa standen. Das Forschungsspektrum erstreckt sich nach einer Satzungsänderung von 1974 heute auf die weltweite Einwanderung und hierbei das gesamte Gebiet der unfreiwilligen und freiwilligen Migration. Die Ergebnisse ihrer Analysen, Resolutionen und Empfehlungen werden Behörden, Regierungen und internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt.
Der wissenschaftliche Austausch findet auf Fachtagungen und in Kolloquien statt.
Die AWR war die erste und ist damit die älteste Vereinigung, die sich diesem Forschungsgebiet widmet.
Organisatorisch ist sie in nationale Sektionen untergliedert. Außerhalb der Sektionen arbeitet sie mit Korrespondenten aus einzelnen Ländern zusammen.
Umgesetzte und bisher nicht umgesetzte Forderungen
Die Forderung der AWR, den Schutz von Flüchtlingskindern durch ein internationales Übereinkommen zur Geltung zu verhelfen, fand Eingang in das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 10. Juli 1992 und im Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten vom 25. Januar 1996, in Kraft seit 1. Juli 2000.
Die von der Arbeitsgruppe „Europäisches Flüchtlingsrecht“ der AWR erarbeiteten sog. Feldkircher Grundsätze für ein Europäisches Flüchtlingsrecht aus dem Jahr 1988 fanden teilweise Berücksichtigung in dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990).
Die Forderungen der AWR zur Notwendigkeit einer europäischen Lastenverteilung bei der Schutzgewährung von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen wurde auf dem Tampere-Gipfel 1999 thematisiert. Eine umfassende Lösung des Problems ist jedoch bisher nicht erfolgt.
Eine Reihe von Forderungen, deren Umsetzung die AWR in Resolutionen, Grundsatzpapieren und Rechtsgutachten angemahnt hat, sind bisher nicht erfüllt. Allen voran steht die Verankerung des Asylrechts als subjektiv-öffentliches Recht in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Forderung nach einem gemeineuropäischen Asylrecht, insbesondere im Hinblick auf eine weitgehende Angleichung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, ist partielle im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu erkennen.